Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir anderslautende Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen.
Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung unsererseits verzichtet werden.
II. Lieferung
Die Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart und sind für uns unverbindlich.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist.
Erfolgt die Versendung versandbereiter Ware nicht, ohne daß wir dies zu vertreten hätten, so können wir diese Produkte oder Teile davon auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen, Mißernten sowie sonstige Ereignisse entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als 6 Wochen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Waren an die den Transport durchführenden Person oder Einrichtung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei der Verwendung unserer Transportmittel. Verzögern sich Übergabe und Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine evtl. Übernahme der Transportkosten haben keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
Unter Vorbehalt der Liefermöglichkeiten bestätigter Aufträge binden den Besteller wie vorbehaltlos bestätigte Aufträge, es sei denn, daß der Besteller dem Vorbehalt unverzüglich widerspricht.
Ernten mit minderen Ergebnissen gegenüber normalen Ernteerwartungen berechtigen uns, den Auftrag nur teilweise – pro rata – zu erfüllen.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle weiteren Nebenkosten werden nach unserer zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste berechnet.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung werden Zahlungen auf die jeweils älteren Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitungen der Zahlungstermine berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Discontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unbenommen.
Ausländische Zahlungsmittel werden, sofern nicht in ausländischer Währung fakturiert, nach dem Zahlungstage an der Börse in Frankfurt am Main notierten Briefkurs der betreffenden Währung in Euro umgerechnet. Eine etwaige Differenz ist auszugleichen.
Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Die Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind Vorauszahlung und Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz können wir ohne weiteren Nachweis 30 % vom Auftragswert fordern. Dies gilt auch für den Fall, daß der Besteller aus einem von ihm zu vertretenden Grunde vom Vertrag zurücktritt. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso können auch wir einen höheren Schaden nachweisen und ersetzt verlangen.
IV. Gewährleistung
Wir gewährleisten, daß unsere Lieferungen nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln, jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Der Gewährleistungs-anspruch verjährt mit Ablauf von 6 Monaten nach Auslieferung der Produkte an den Besteller. Mängel bei Pflanzenlieferungen sind innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort unter genauen Angaben mitzuteilen. Mängel an Samensendungen, die sichtbar sind, sowie Qualitätsmängel solcher Samen, die nach Schnittprozenten verkauft werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb 48 Stunden nach Erhalt der Ware unter genauen Angaben zu melden.
Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung. Für Waren, die wir nicht hergestellt haben, beschränken sich unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
„Bei Saat- und Pflanzgut, das dem Forstsaatgutgesetz unterliegt, haften wir weder für die Vollständigkeit, noch für die Richtigkeit oder Echtheit der amtlichen Herkunftsangaben (Begleitscheine und Herkunftszeugnisse).
Wir geben bei Rechnungsstellung aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen lediglich eine Erklärung im Sinne des Gesetzes in Form von Herkunftszahlen oder –namen ab.“
Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zwecke der Nachbesserung anfallenden Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung, sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Besteller. Sind vom Besteller zu übernehmende Kosten im Verhältnis zu dem Auftragswert ungewöhnlich hoch, so werden wir auf Wunsch des Bestellers über eine andere Verteilung der Kostenlast verhandeln.
Anwuchsgarantie: Wurde bei Lieferung und Pflanzung aus einer Hand eine Anwuchsgarantie (i.d.Regel 85%) übernommen, sind hiervon biotische und abiotische Schäden (z.B. Pilze, Käfer, extreme Trockenheit) ausgenommen. Bei der zu leistenden Nachbesserung muss der Eigenanteil
( i.d.R. 15%) grundsätzlich vom Auftraggeber übernommen werden. Bei nicht termingerechter oder vollständigen Bezahlung des Hauptauftrages erlischt die Anwuchsgarantie!!
Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten ausgeführt wurden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltende Gewährleistungsfrist.
Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller eine angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, so kann der Besteller auch den Vertrag rückgängig machen.
Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
V. Gewerbliche Schutzrechte
Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, daß die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.
Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Produkten und Dienstleistungen, sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen, bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Verbindet der Besteller in unserem Eigentum stehende Produkte mit anderen Waren, so steht uns das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Produkte zu den Waren zur Zeit der Verbindung zu. Seine durch Verbindung unserer Produkte mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsanteile überträgt uns der Besteller schon jetzt. Der Besteller wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. er ist verpflichtet, die Ware für eigene und fremde Rechnung gegen Feuer zu versichern.
Eine Veränderung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, auch nach Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den Kaufpreis ab, soweit sie den Wert unseres Eigentumsanteils an den Vorbehaltsprodukten entsprechen. Das gleiche gilt für etwaige Forderungen aus dem Versicherungsvertrag.
Der Besteller wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hierdurch ans uns abgetreten sind, erteilen. Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Besteller uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller.
Übersteigt der Wert der Sicherung unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
Machen wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Liefern wir in Länder, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungs-wirkung hat wie in Deutschland, so wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
VII. Haftung
Wir haften für Schäden des Bestellers nur, soweit uns und unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzungen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden (Mängelschäden) und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherte Eigenschaft den Besteller gerade absichern sollten, für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise.
Eine durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar waren.
VIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
IX. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Biberach a.d. Riß. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheimischen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlußgesetzes.